Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der am 06. Dezember 1970 in Grenderich gegründete Verein führt den Namen „Spielgemeinschaft Grenderich‐Moritzheim e.V.“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland‐Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Grenderich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
§ 4 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es wird unterschieden in: Familienbeitrag, Beiträge für inaktive Mitglieder, Beiträge für aktive Mitglieder, Beiträge für Jugendliche. Aktuelle Beiträge siehe Anlage. 2. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
3. In Begründeten Fällen kann der Vorstand Sonderbeiträge und Umlagen beschließen.
4. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
§ 5 Straf‐ und Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich aus dem Verein ausgeschlossen werden. Insbesondere wegen, a) vereinsschädigenden Verhaltens, b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung. Dieser Ausschluss kann nur erfolgen, wenn dem Mitglied die Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Äußerung muss innerhalb einer Woche, nachdem ihm der Ausschluss bekannt gegeben wurde, schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden. Der Ausschluss gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, sofern dieser per Einschreiben versendet wurde. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluss nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführendenVorstand folgende Maßnahmen verhängt werden. a) Verweis, b) Geldstrafe bis zu 25,00 Euro c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§2) und gegen alle Straf‐ und Ordnungsmaßnahmen (§5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat/Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ältestenrates/Ehrenrates ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung b) Der geschäftsführende Vorstand c) Der erweiterte Vorstand
d) Der Ältestenrat/Ehrenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan. Das lokale Presseorgan ist das Mitteilungsblatt „Zeller‐Land‐Nachrichten“. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der geschäftsführende Vorstand beschließt, b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
7. Regelmäßige Bestandteile der Tagesordnung sind: ‐ Entgegennahme der Jahresberichte, Kassenprüfberichtes, ‐ Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes, ‐ Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren und Mitgliederbeiträge,‐ Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§ 9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: a) Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassierer d) dem Schriftführer e) einem Beisitzer
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern. Die Abteilungsleiter werden von den einzelnen Abteilungen vorgeschlagen. Diese Vorschläge müssen alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Der Vorsitzenden beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Er ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes verlangt wird.
5. Der erweiterte Vorstand hat ausschließlich beratende Stimme und stellt die Kommunikation zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und den einzelnen Abteilung sicher. Er ist mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes ist nachzuholen. Diese Regelung gilt nur für das Innenverhältnis.
8. Der Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden. Der Kassierer hat den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten. Den übrigen Mitgliedern obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 10 Gesetzliche Vertretung Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
§ 11 Ältestenrat/Ehrenrat
Der Ältestenrat/Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. § 12 Jugend des Vereins
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mitteln.
§ 13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
2. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Ausschüsse
1. Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den geschäftsführenden Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 15 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder b) von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitgliedern beschlussfähig ist. Ein Beschluss ist wirksam, wenn eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmt. Für die Einberufung gilt die Frist gemäß § 8 Abs. 4.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Grenderich, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
56858 Grenderich, den 27. Januar 2012